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Eine Behandlung mit Chemotherapie und Bestrahlung hinterlässt Spuren im Körper. Einige davon regelt die Zeit von alleine, andere können dauerhaft zurückbleiben und die Betroffenen auch vor finanzielle Probleme stellen. Ein permanentes Problem sind dabei die Zähne – viele Betroffene berichten, das durch die Behandlung die Zähne leicht brüchig geworden sind oder auch leicht Zähne ohne Einwirken ausfallen. Auch kämpfen viele noch monatelang nach der Behandlung mit Zahnfleischproblemen.

Zu den Nebenwirkungen in Bezug auf die Zähne nach einer Krebsbehandlung gehören neben der sogenannten Strahlenkaries, krankheits- und therapiebedingte Veränderungen des Kieferknochens und Zahnhalteapparats, Knochendefekte, Knochenschwund, Zahnfleischrückgang oder Schädigungen des Zahnmarks und Zahnnervs. Bestrahlungen im Kieferbereich können die Speicheldrüsen beschädigen und zu Mundtrockenheit führen, oft wird auch eine Demineralisierung der Zähne beobachtet. Entzündete, verfärbte, gelockerte oder abgestorbene Zähne müssen versorgt und eventuelle Zahnlücken durch Zahnersatz geschlossen werden. Oft ist es auch erforderlich, früheren Zahnersatz durch neuen zu ersetzen und Kronen, Brücken oder Prothesen den veränderten Verhältnissen anzupassen. Oft zeigt sich das Ausmass der Schädigungen der Zähne erst Monate später nach Therapieende.

Zähne sind deshalb problematisch, da man in diesem Bereich hohe Zuzahlungen hat, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden und bei vielen auch eine Zusatz-Zahnversicherung die Behandlung mit Chemotherapie und Bestrahlung nicht abdeckt.

Einige Patienten könnten Glück haben und von der Härtefall-Regelung profitieren. Der Härtefall bei Zahnersatz entlastet Personen mit niedrigem Einkommen bei Zahnbehandlungen. Im Rahmen der Härtefall-Regelung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten in Höhe des doppelten Zuschusses zur Regelversorgung. Unter Umständen erhalten Sie den Zahnersatz von Ihrer Krankenkasse bis zu 100 Prozent der Regelversorgung. Alle medizinisch notwendigen Leistungen werden im Härtefall von den gesetzlichen Krankenkassen getragen und der Zahnersatz findet ohne Zuzahlung durch den Patienten statt. Die Härtefallregelung findet aber nur Anwendung, wenn eine unzumutbare Belastung aufgrund geringer Einnahmen vorliegt. Die Einkommensgrenze für die Bewilligung lag 2016 für Alleinstehenden bei 1.162,00 Euro, bei Verheirateten bei 1.597,75 Euro. Für jeden weiteren Angehörigen steigt die Grenze um 290,50 Euro. (SGB 5, §55 Abs.2, Stand: 2016). Eine volle Kostenübernahme ist nur bei einer Regelversorgung möglich.

Nachweisbare Schäden durch Tumore und/oder Tumortherapien stellen grundsätzlich eine weitere Ausnahmeindikation dar. Nach Beantragung und Dokumentation haben Menschen nach einer Krebserkrankung ebenfalls gute Chancen auf doppelte Zuschüsse oder volle Kostenübernahme durch die Krankenkasse, meist ist es aber hier von Nöten, dass der Zahnarzt und Onkologe hier vor der Krebsbehandlung eine Dokumentation des Zahnstatus belegen können, um der Krankenkasse nachzuweisen, das die Zahnschädigungen eine Folge der Behandlung sind. Bei vielen Onkologen gehört es deshalb mittlerweile zu Routine, die Patienten vor der onkologischen Behandlung zum Zahnarzt zu schicken, auch um aktuelle Infektionen vorher beheben zu lassen.

Nach der Erstellung des Heil- und Kostenplans durch den Zahnarzt, in dem dokumentiert sind, welche Maßnahmen zur Zahnerhaltung bzw. zum Zahnersatz geplant sind, sollte dann gemeinsam mit dem Onkologen eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse erstellt werden, die belegt das die Zahnschäden Folgen der Tumortherapie sind.

Ist es aufgrund der Chemotherapie oder Strahlentherapie nicht möglich, einen Zahn bzw. die Zähne zu erhalten, ist eine volle Übernahme der Zahnersatzkosten durch die Krankenkasse vorgesehen, also eine Erhöhung des Festzuschusses für Kronen, Brücken oder Prothesen laut Regelversorgung auf 100 Prozent. (Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses § 91 Abs. 6 SGB V und § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V) . Sollte es dennoch zu einem Ablehnungsbescheid der Krankenkasse kommen, ist innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen. Dann prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) diese Entscheidung. Der Antragsteller kann außerdem weitere medizinische Gutachten auf eigene Rechnung erstellen lassen oder sich durch einen Anwalt rechtlich unterstützen lassen.

Muss der Patient länger als drei Monate auf das Ergebnis des MDK-Gutachters bzw. der Krankenkasse warten, kann er beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage einreichen. Das ist für ihn kostenlos.

Mittlerweile gibt es auch viele Präzedenzfälle auf die man sich berufen kann, dass Zahnersatz von der Kasse zu 100 Prozent als Sachleistung übernommen werden muss, wenn er in Folge einer Strahlentherapie bzw. Strahlenkaries notwendig wird.

Auf der anderen Seite aber auch schon wieder traurig, das man sich als Krebspatient damit herumärgern muss und das nicht generell und pauschalisiert in Deutschland geregelt ist.