Selbstbestimmungsrecht des Patienten
Verfasst: Do 3. Nov 2016, 09:34
Im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten dürfen kein Zwangsbehandlungen an einem Patienten durchgeführt werden. Daraus folgt das es auch keine Pflicht gibt, sich überhaupt ärztlich behandeln zu lassen. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten begrenzt den ärztlichen Behandlungsauftrag und die ärztliche Hilfspflicht.
Eine ärztliche Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten oder des bestellten Betreuers, sofern der Patient urteilsfähig und einwilligungsfähig ist. Um entscheiden zu können muss er mindestens 16 Jahre alt sein, ansonsten obliegt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten.
Liegt keine Urteilsfähigkeit oder Einwilligungsfähigkeit des Patienten vor und der Patient ist in einer Notsituation, kann der Arzt im Eilfall nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten entscheiden entscheiden und eine eigenmächtige Heilbehandlung einleiten. Somit ergibt sich für die Patienten ein Behandlungsrecht und die Behandlung muss dem tatsächlichen Willen des Patienten entsprechen.
Eine Behandlungspflicht gibt es im Rahmen der Lebenserhaltungspflicht und bei der Notfallhilfe.
Eine ärztliche Behandlung bedarf der Einwilligung des Patienten oder des bestellten Betreuers, sofern der Patient urteilsfähig und einwilligungsfähig ist. Um entscheiden zu können muss er mindestens 16 Jahre alt sein, ansonsten obliegt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten.
Liegt keine Urteilsfähigkeit oder Einwilligungsfähigkeit des Patienten vor und der Patient ist in einer Notsituation, kann der Arzt im Eilfall nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten entscheiden entscheiden und eine eigenmächtige Heilbehandlung einleiten. Somit ergibt sich für die Patienten ein Behandlungsrecht und die Behandlung muss dem tatsächlichen Willen des Patienten entsprechen.
Eine Behandlungspflicht gibt es im Rahmen der Lebenserhaltungspflicht und bei der Notfallhilfe.