Schwerbehindertenausweis

Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und sonstiges um Versicherungen, Krankenkassen und Krankengeld
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maikom
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Registriert: Sa 28. Dez 2013, 09:01

Schwerbehindertenausweis

Beitrag von maikom »

Mit einer Erkrankung haben Sie Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Dies geschieht über eine Antragstellung, was meist in Zusammenarbeit mit dem sozialen Dienst einer Klinik erledigt werden kann. Bei einer Lymphom-Erkrankung wird diese aber nur befristet ausgestellt und ohne die Zusätze B, G, RF. Diese können aber im Einzelfall je nach weiteren Einschränkungen per Widerspruch erwirkt werden.

Bei einem anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 60 hat man einen Kündigungsschutz bei seinem Arbeitgeber. Ebenso bekommt man 5 Tage mehr Urlaub und erhält einen erhöhten Steuerfreibetrag.

Die nachstehend genannten GdB/MdE-Sätze sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich bei der Antragstellung weitere Einschränkung dem Versorgungsamt mitzuteilen, so daß alle leistungsmindernden Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet Berücksichtigung finden. Unter Umständen führt dies zu einer Erhöhung des GdB.

ANHALTSWERTE FÜR DIE BESSERUNG DES GRADES DER BEHINDERUNG (GdB)

HODGKIN LYMPHOM

im Stadium I-IIIA nach Ann Arbor

bei lang dauernder (mehr als sechs Monate andauernder) Therapie, bis zum Ende
der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand
60 GdB

nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
50 GdB

nach der Heilungsbewährung, richtet sich der GdB an verbliebende Organschäden und Spätfolgen


im Stadium IIIV – IV nach Ann Arbor
bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand
60 – 100 GdB

nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
60 GdB

nach der Heilungsbewährung, richtet sich der GdB an verbliebende Organschäden und Spätfolgen


NON HODGKIN LYMPHOME

Chronisch lymphatische Leukämie (CLL)

mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemein
symptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)
30 – 40 GdB

mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)
50 – 70 GdB

mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie,
rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung)
80 – 100 GdB


niedrigmaligne (indolente) Non-Hodgkin-Lymphome

nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
50 GdB

nach der Heilungsbewährung, richtet sich der GdB an verbliebende Organschäden und Spätfolgen


hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome

bis zum Ende der Intensiv-Therapie
100 GdB

nach Vollremission für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
80 GdB

nach der Heilungsbewährung, richtet sich der GdB an verbliebende Organschäden und Spätfolgen


autologe Knochenmarktransplantation
autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdB/MdEGrad
entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen.


allogene Knochenmarktransplantation
für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)
100 GdB

nach der Heilungsbewährung, richtet sich der GdB an verbliebende Organschäden und Spätfolgen
min. 30 GdB
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